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Änderung § 28 GenG vom 18.08.2006

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§ 28 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 28 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 28


(Text neue Fassung)

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis


(Textabschnitt unverändert)

(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)