§ 32 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 32 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 32 | (Text neue Fassung)§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht |
Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. | Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. |