§ 35 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 35 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung)§ 35 | (Text neue Fassung)§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern |
(Textabschnitt unverändert) Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern. |