§ 42 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 42 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung)§ 42 | (Text neue Fassung)§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend. (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. |