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Änderung § 50 GenG vom 18.08.2006

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§ 50 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 50 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50


(Text neue Fassung)

§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil


vorherige Änderung

Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung.



Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)