§ 52 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 52 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 52 | (Text neue Fassung)§ 52 (weggefallen) |
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. |