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Änderung § 61 GenG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 61 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung)

§ 61


(Text neue Fassung)

§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes


(Textabschnitt unverändert)

Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.