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Änderung § 63c GenG vom 18.08.2006

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§ 63c GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 63c GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63c


(Text neue Fassung)

§ 63c Satzung des Prüfungsverbandes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten:

1. die Zwecke des Verbandes;

2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden;

3. den Sitz;

4. den Bezirk.

(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes.

vorherige Änderung

(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den Zweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1 und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde; § 63 Satz 2 und § 63a Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.



(3) Änderungen der Satzung, die nach den Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegenstand haben, sind der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)