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Änderung § 68 GenG vom 18.08.2006

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§ 68 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 68 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68


(Text neue Fassung)

§ 68 Ausschluss eines Mitglieds


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(1) Ein Genosse kann wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann die Ausschließung wegen der Mitgliedschaft in einer anderen solchen Genossenschaft auch dann erfolgen, wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt.

(2) Durch das Statut können sonstige Gründe
der Ausschließung festgesetzt werden.

(3)
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstand ohne Verzug mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(4) Von
dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.



(1) 1 Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. 2 Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) 1
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 2 Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.