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Änderung § 79 GenG vom 18.08.2006

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§ 79 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 79 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

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§ 79


(Text neue Fassung)

§ 79 Auflösung durch Zeitablauf


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(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein.

(2) Die Vorschrift in § 78 Abs. 2 findet Anwendung.



(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.