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Änderung § 82 GenG vom 18.08.2006

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§ 82 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 82 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82


(Text neue Fassung)

§ 82 Eintragung der Auflösung


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(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.



(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Sie muß von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekanntgemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

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(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft (§ 81a Nr. 2) sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.



(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)