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Änderung § 107 GenG vom 18.08.2006

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§ 107 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 107 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107


(Text neue Fassung)

§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung


vorherige Änderung

(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden.



(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)