§ 110 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 110 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung)§ 110 | (Text neue Fassung)§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse |
(Textabschnitt unverändert) Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. |