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Änderung § 150 GenG vom 18.08.2006

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§ 150 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 150 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 150


(Text neue Fassung)

§ 150 Verletzung der Berichtspflicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.



 (keine frühere Fassung vorhanden)