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Änderung § 162 GenG vom 18.08.2006

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§ 162 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 162 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 162


(Text neue Fassung)

§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen


vorherige Änderung

Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. Die Unternehmen können bis zum 30. Juni 1990 gegenüber dem Prüfungsverband ihren Austritt zum 31. Dezember 1991 erklären; das Recht zur Kündigung nach der Satzung des Prüfungsverbands bleibt unberührt.



Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)