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Änderung § 28 GenG vom 01.08.2022

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§ 28 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 28 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis


(Text alte Fassung)

1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. 3 Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

(heute geltende Fassung) 

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