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Synopse aller Änderungen des GenG am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 22 des DiRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
    § 1 Wesen der Genossenschaft
    § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 3 Firma der Genossenschaft
    § 4 Mindestzahl der Mitglieder
    § 5 Form der Satzung
    § 6 Mindestinhalt der Satzung
    § 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
    § 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
    § 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
    § 8a Mindestkapital
    § 9 Vorstand; Aufsichtsrat
    § 10 Genossenschaftsregister
    § 11 Anmeldung der Genossenschaft
    § 11a Prüfung durch das Gericht
    § 12 Veröffentlichung der Satzung
    § 13 Rechtszustand vor der Eintragung
    § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
    § 14a (aufgehoben)
    § 15 Beitrittserklärung
    § 15a Inhalt der Beitrittserklärung
    § 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
    § 16 Änderung der Satzung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
    § 17 Juristische Person; Formkaufmann
    § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
    § 19 Gewinn- und Verlustverteilung
    § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
    § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
    § 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
    § 21b Mitgliederdarlehen
    § 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
    § 22a Nachschusspflicht
    § 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
    § 23 Haftung der Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
    § 24 Vorstand
    § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
    § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen
    § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
    § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
    § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
    § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 30 Mitgliederliste
    § 31 Einsicht in die Mitgliederliste
    § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
    § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
    §§ 33a bis 33i (weggefallen)
    § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
    § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
    § 36 Aufsichtsrat
    § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern
    § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
    § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
    § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
    § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
    § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
    § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
    § 43a Vertreterversammlung
    § 43b Formen der Generalversammlung
    § 44 Einberufung der Generalversammlung
    § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
    § 46 Form und Frist der Einberufung
    § 47 Niederschrift
    § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
    § 49 Beschränkungen für Kredite
    § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
    § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
    § 52 (weggefallen)
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
    § 53 Pflichtprüfung
    § 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
    § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
    § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes
    § 55 Prüfung durch den Verband
    § 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
    § 57 Prüfungsverfahren
    § 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
    § 58 Prüfungsbericht
    § 59 Befassung der Generalversammlung
    § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
    § 61 Vergütung des Prüfungsverbandes
    § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
    § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
    § 63a Verleihung des Prüfungsrechts
    § 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes
    § 63c Satzung des Prüfungsverbandes
    § 63d Einreichungen bei Gericht
    § 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
    § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle
    § 63g Durchführung der Qualitätskontrolle
    § 63h Inspektionen
    § 64 Staatsaufsicht
    § 64a Entziehung des Prüfungsrechts
    § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
    § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 65 Kündigung des Mitglieds
    § 66 Kündigung durch Gläubiger
    § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
    § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
    § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
    § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
    § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
    § 68 Ausschluss eines Mitglieds
    § 69 Eintragung in die Mitgliederliste
    §§ 70 bis 72 (weggefallen)
    § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
    § 74 (weggefallen)
    § 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
    § 76 Übertragung des Geschäftsguthabens
    § 77 Tod des Mitglieds
    § 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
    § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
    §§ 78a und 78b (weggefallen)
    § 79 Auflösung durch Zeitablauf
    § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
    § 80 Auflösung durch das Gericht
    § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
    § 81a Auflösung bei Insolvenz
    § 82 Eintragung der Auflösung
    § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
    § 84 Anmeldung durch Liquidatoren
    § 85 Zeichnung der Liquidatoren
    § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
    § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung
    § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
    § 88 Aufgaben der Liquidatoren
    § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
    § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
    § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
    § 91 Verteilung des Vermögens
    § 92 Unverteilbares Reinvermögen
    § 93 Aufbewahrung von Unterlagen
    § 94 Klage auf Nichtigerklärung
    § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
    § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
    § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
    § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    § 99 (aufgehoben)
    § 100 (weggefallen)
    § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    §§ 103 und 104 (weggefallen)
    § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
    § 106 Vorschussberechnung
    § 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
    § 108 Erklärungstermin
    § 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
    § 109 Einziehung der Vorschüsse
    § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
    § 111 Anfechtungsklage
    § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
    § 112a Vergleich über Nachschüsse
    § 113 Zusatzberechnung
    § 114 Nachschussberechnung
    § 115 Nachtragsverteilung
    § 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse
    § 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 115d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
    § 115e Eigenverwaltung
    § 116 Insolvenzplan
    § 117 Fortsetzung der Genossenschaft
    § 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
Abschnitt 8 Haftsumme
    § 119 Bestimmung der Haftsumme
    § 120 Herabsetzung der Haftsumme
    § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
    §§ 122 bis 145 (weggefallen)
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 146 (weggefallen)
    § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
    § 148 Pflichtverletzung bei Verlust
    § 149 (weggefallen)
    § 150 Verletzung der Berichtspflicht
    § 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
    § 152 Bußgeldvorschriften
    § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    § 154 (aufgehoben)
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 155 Altregister im Beitrittsgebiet
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
(Text neue Fassung)

    § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
    § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
    § 158 Ersatzweise Bekanntmachung
    § 159 (weggefallen)
    § 160 Zwangsgeldverfahren
    § 161 (aufgehoben)
    § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
    § 163 (weggefallen)
    § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
    § 165 (aufgehoben)
    § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
    § 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
    § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
    § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
    § 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
    § 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
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    § 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(heute geltende Fassung) 

§ 12 Veröffentlichung der Satzung


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(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:

1. das Datum der Satzung,

2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,

3. den Gegenstand des Unternehmens,

4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,

5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.




Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Änderung der Satzung


(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.

(2) 1 Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:

1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,

2. Erhöhung des Geschäftsanteils,

3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,

6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3,

7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,

8. Zerlegung von Geschäftsanteilen,

9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,

10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,

11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.

2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(3) 1 Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2 Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.

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(5) 1 Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. 2 Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. 3 Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt. 4 Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstand hat.



(5) 1 Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. 2 Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. 3 Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt.

(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens


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(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.



(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.

(2) 1 Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. 3 Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.

(4) 1 Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. 2 Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.

(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) 1 Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. 2 Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis


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1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. 3 Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.



1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Publizität des Genossenschaftsregisters


(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.

(2) 1 Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. 2 Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ist die Änderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.



(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.



(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 29 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2 § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung


(1) 1 Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. 2 Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.

(2) 1 Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. 2 Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.

(2a) 1 Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen der elektronischen Kommunikation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 2 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) 1 Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. 2 Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. 4 Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. 5 Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

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(5) 1 Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. 2 Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. 3 Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden war.



(5) 1 Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. 2 Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. 2 Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen und die Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. 3 § 57 Absatz 2 und 4 findet keine Anwendung.

(2) 1 Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fassung oder eine Erklärung des Vorstands, dass gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung keine Änderung erfolgt ist;

2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahresabschlüsse;

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3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entsprechender Bekanntmachungs- oder Hinterlegungsauftrag erteilt wurde;



3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;

4. eine Abschrift der Mitgliederliste;

5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten Niederschriften der Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es einen solchen gibt;

6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass und auf welche Weise den Mitgliedern die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagengesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden.

2 Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in Textform einzureichen. 3 In der Aufforderung hat der Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeitraum zu bezeichnen.

(3) 1 Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. 2 Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung beschließen. 3 Die erstmalige Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine vollständige Prüfung.

(4) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere Unterlagen einzureichen sind. 2 Dabei kann nach der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft unterschieden werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren


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1 Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. 2 Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. 3 Die Eröffnungsbilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.



1 Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. 2 Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. 3 Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens


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(1) 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. 2 Das Gleiche gilt für



1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. 2 Das Gleiche gilt für

1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,

4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

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(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekannt gemacht.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen




§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen


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(1) 1 § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 2 Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 statt. 3 § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.




§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.

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§ 175 (neu)




§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie


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1 § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.