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Änderung § 63 GenG vom 29.05.2009

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§ 63 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 63 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts


(Text alte Fassung)

Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.

(Text neue Fassung)

1 Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. 3 Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(heute geltende Fassung) 

 
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