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Änderung § 176 GenG vom 17.04.2024

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§ 176 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 176 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften


vorherige Änderung

 


Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.