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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 17. April 2024 GenG § 176 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften".

2.
Folgender § 176 wird angefügt:

§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr."