§ 32 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 32 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. | (Text neue Fassung) Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen. |