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Änderung § 32 GenG vom 18.08.2006

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§ 32 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 32 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht


vorherige Änderung

Der Vorstand hat dem Gericht (§ 10) auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.



Der Vorstand hat dem nach § 10 zuständigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)