Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (ProspRLUGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2012 InvG § 144

§ 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten."

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ProspRLUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProspRLUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 5 EMIR-AG Änderung des Investmentgesetzes
... Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19f Absatz 1 Satz ...


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