Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Betriebsmanagement',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Projektmanagement'.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




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