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Änderung § 22 StrRehaG vom 01.01.2024

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§ 22 StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 22 StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Hinterbliebenenversorgung


(Text neue Fassung)

§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene


vorherige Änderung

(1) 1 Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. 3 § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
oder

4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender
Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

3
§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.




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