§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
(1)
1Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:
- 1.
- Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
- 3.
- Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
- 4.
- Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
3§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und
§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach
§ 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.
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interne Verweise§ 25 StrRehaG Zuständigkeiten (vom 01.01.2024) ... (4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten ... Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des ... (5) In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 68 SGB I Besondere Teile dieses Gesetzbuches (vom 01.01.2025) ... die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 12 SozERG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ... anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden." 2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene". b) In Satz 1 ... „Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des ... gefasst: „In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit." bb) In Satz 2 werden die ...
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