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Artikel 12 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2024 StrRehaG § 21, § 22, § 23, § 24, § 25

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen erhalten:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

d)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt:

1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder verschollen sind" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

4.
§ 24 wird aufgehoben.

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt" durch die Wörter „nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.