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Synopse aller Änderungen des StrRehaG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 44 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrRehaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
    § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen
    § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
    § 3 Folgeansprüche
    § 4 Beendigung der Vollstreckung
    § 5 Bundeszentralregister
    § 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
    § 7 Antrag
    § 8 Zuständiges Gericht
    § 9 Besetzung der Rehabilitierungssenate oder Rehabilitierungskammern
    § 10 Ermittlung des Sachverhalts
    § 11 Gerichtliches Verfahren
    § 12 Rehabilitierungsentscheidung
    § 13 Beschwerde
    § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
    § 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
    § 16 Soziale Ausgleichsleistungen
    § 17 Kapitalentschädigung
    § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer
    § 18 Unterstützungsleistungen
    § 19 Härteregelung
    § 20 Kostenregelung
    § 21 Beschädigtenversorgung
    § 22 Hinterbliebenenversorgung
    § 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
    § 24 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
    § 25 Zuständigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25a Verwendung personenbezogener Daten
(Text neue Fassung)

    § 25a Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften
    § 26 Übergangsvorschrift
    § 27 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25a Verwendung personenbezogener Daten




§ 25a Verarbeitung von personenbezogenen Daten


vorherige Änderung

Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.



Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.