Das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),".
- 2.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „über die Gültigkeit einer Wahl" werden ein Komma und die Wörter „die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen" werden durch die Wörter „eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren" ersetzt.
- cc)
- Die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten," werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- d)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt."
- 3.
- Der bisherige § 97 wird § 96.
- 4.
- Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender Siebzehnte Abschnitt eingefügt:
„Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
§ 96a
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach §
18 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach §
18 Absatz 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) §
32 findet keine Anwendung.
§ 96b
Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 96c
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
§ 96d
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln."
Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 22. November 2011
B. v. 05.12.2012 BGBl. 2013 I S. 80
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3463
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930