Die
Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen."
- 2.
- § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung."