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Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation (ÄApprOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34 (Nr. 1); Geltung ab 15.01.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung, der zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2013 1. ÄApprOÄndV Artikel 2, Artikel 4

Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b1 wie folgt gefasst:

„b1)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.""

2.
In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c wird der neu anzufügende Absatz 9 wie folgt gefasst:

„(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6."


Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2013 ÄApprO § 7

Dem § 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Januar 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr