Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 478 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „zulässig" folgende Wörter eingefügt:
„, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht".
- 2.
- § 481 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 481 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Strafverfolgungsbehörden" die Wörter „und Gerichte" und nach dem Wort „übermitteln" die Wörter „oder Akteneinsicht gewähren" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt §
478 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend."
G. v. 15.11.2012 BGBl. I S. 2298