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Artikel 1 - Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUStrfVerfG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 IRG § 74, § 91, § 92, § 92a (neu), § 92b (neu), § 92c (neu)

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 92 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92".

b)
Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Angaben eingefügt:

„Inhalt des Ersuchens § 92a

Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 92b

Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92c".

2.
In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a und 92" durch die Angabe „§§ 61a und 92c" ersetzt.

3.
Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten)."

4.
§ 92 wird wie folgt gefasst:

„§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.

(3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,

2.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

3.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn

1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder

3.
die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle."

5.
Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b eingefügt:

„§ 92a Inhalt des Ersuchens

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,

2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,

3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und

7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten

Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten."

6.
Der bisherige § 92 wird § 92c und in Absatz 1 werden nach dem Wort „vorsieht" die Wörter „oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI" und nach den Wörtern „eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union" die Wörter „oder eines Schengen-assoziierten Staates" eingefügt und wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EUStrfVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStrfVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 4 EU/1215/2012DG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter ...