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§ 15 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich



(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,

1.
eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von Auslieferungshaft oder Überstellungshaft zulässig erscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

2.
andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

3.
eine Person oder eine Sache zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben und

4.
Verfahren zur Feststellung der Identität von Personen durchführen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wären.

(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 14 Abs. 1 genannten Behörden

1.
vermißte Minderjährige, die der Obhut des Sorgeberechtigten entzogen worden sind oder sich dieser entzogen haben, und Personen, bei denen eine Ingewahrsamnahme zum Schutz gegen eine Gefahr für ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur Ingewahrsamnahme ausschreiben,

2.
Vermißte, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

3.
eine Person zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung solcher Straftaten erforderlich ist.

(5) 1Ausschreibungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 Nr. 3 bedürfen der Anordnung durch den Richter, soweit sie auf Grund des Ersuchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. 3Für das Verfahren in den Fällen von Satz 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 keiner richterlichen Anordnung bedürfen, werden sie durch den Leiter der jeweils zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes angeordnet. 5Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.

(6) 1Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. 2Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 3Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. 4Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anordnung.

(7) Besondere Regelungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union und völkerrechtlicher Verträge bleiben unberührt.

(8) 1Das Bundeskriminalamt kann bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehörden anderer Staaten eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die Ingewahrsamnahme unerläßlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte abzuwehren, und die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann. 2Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. 3Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sind unverzüglich zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 15 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 121 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 3 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 15 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 2 SIS-II-Gesetz
vom 06.06.2009 BGBl. I S. 1226
aktuellvor 18.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
§ 6 BKADV Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
... jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 15 FGG-RG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I ...

SIS-II-Gesetz
G. v. 06.06.2009 BGBl. I S. 1226, 2013 I 727; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Artikel 2 SIS-II-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung ... „von Rechtsakten der Europäischen Union und" eingefügt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:  ... der Europäischen Union und" eingefügt. 5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Nachträgliche ...

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 3 EUStrfVerfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen." 6. In § 15 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Nummer 3" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 121 10. ZustAnpV Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
...  In § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 15 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch ...