§ 9 - Mediationsgesetz (MediationsG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 135 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 9 Übergangsbestimmung



(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.



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