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Änderung § 10 ResG vom 23.05.2015

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§ 10 ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 10 ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Benachteiligungsverbot


(Text alte Fassung)

§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.

(Text neue Fassung)

Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.