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Änderung § 3 ResG vom 09.08.2019

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§ 3 ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 3 ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses


(Text alte Fassung)

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen

1.
mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und

2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere Soldatin oder früherer Soldat.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf,

2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1 und

3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.


(Text neue Fassung)

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) 1 Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und

2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.