Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Abgrenzungsverordnung (AbgrV)

V. v. 12.12.1985 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2126-9-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |

§ 4 Instandhaltungskosten



(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn

1.
in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder

2.
Außenanlagen

vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert.





 

Frühere Fassungen von § 4 AbgrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 6 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AbgrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AbgrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AbgrV Zuordnungsgrundsätze (vom 01.01.2013)
...  4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4. (2) Nicht pflegesatzfähig sind 1. die Kosten a) der ...
Anlage AbgrV
...  Verzeichnis III Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind 1. bauliche Einheiten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 6 PsychEntgG Änderung der Abgrenzungsverordnung
... „in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der ...