Ordnungswidrig im Sinne des §
95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des
Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,
- 3.
- entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 4.
- entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
- 5.
- entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder
- 6.
- entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.
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V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279