Artikel 2 - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (26. BtMÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 BtMVV § 2

§ 2 Absatz 1 Buchstabe a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) 1.000 mg,".

2.
Die Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

„3a.
Dexamfetamin 600 mg,".

3.
Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.

4.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Flunitrazepam 30 mg,".

5.
In Nummer 13 wird die Zahl „2.000" durch die Zahl „2.400" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 26. BtMÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. BtMÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Artikel 2 MariMedVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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