§ 5 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)

§ 5 Einsichtsberechtigung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 26. November 2016

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Frühere Fassungen von § 5 SchuFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2016Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 SchuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchuFV Einsichtnahme (vom 26.11.2019)
... Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen. (3) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu ...
§ 7 SchuFV Registrierung (vom 01.11.2019)
... Absatz 1 übermittelt. (4) Das Registrierungsverfahren für die nach § 5 Nutzungsberechtigten kann über ein zentrales und länderübergreifendes ...
§ 9 SchuFV Informationsverwendung (vom 26.11.2019)
... werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2. (2) Die Daten aus der ...
§ 11 SchuFV Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
... Die Landesregierungen stellen sicher, dass nach § 5 Einsichtsberechtigte eine Registrierung nach § 7 Absatz 5 bei jedem Amtsgericht veranlassen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 6 EuKoPfVODG Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein ... befasst sind." 2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7" ... 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 7" ...


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