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Änderung § 5 SchuFV vom 26.11.2016

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§ 5 SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 5 SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einsichtsberechtigung


Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

(Text alte Fassung)

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung oder

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

(Text neue Fassung)

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.