Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)


Abschnitt 2 Abdrucke und Listen

§ 8 Inhalt von Abdrucken



(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.

(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.

(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.


§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken



(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.

(2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass

1.
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),

2.
personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),

3.
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),

4.
personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),

5.
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und

6.
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).

Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind

1.
die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung,

2.
die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie

3.
die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm überlassene Abdrucke

1.
gesondert aufbewahrt werden,

2.
bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und

3.
gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.

Satz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zweck ihrer Maschinenlesbarkeit.


§ 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken



(1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird.

(2) Über den einstweiligen Ausschluss entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 7 ergeht.

(3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Ausschluss kann wiederholt erlassen werden, wenn während des Zeitraums, in dem der zuerst erlassene einstweilige Ausschluss wirksam war, ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 7 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betragen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluss gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.


§ 11 Inhalt von Listen



(1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.

(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt

1.
aufgrund von gemeinsamen Merkmalen, nach denen die Angaben aus den Abdrucken ausgewählt werden können (Auswahlmerkmale), sowie

2.
aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale).

Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung beziehen.

(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.


§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen



Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.


§ 13 Ausschluss vom Bezug von Listen



(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn ihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. Diesen Ausschluss teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit.

(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt haben.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen werden.


§ 14 Löschung in Abdrucken und Listen



(1) Löschungen gemäß § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 882g Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung eigenverantwortlich durch.

(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 882g Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung werden in der gleichen Weise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermittelt. § 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der die zugrunde liegenden Listen erteilt werden. Kammern oder von ihnen gemäß § 882g Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung beauftragte Dritte, die Listen nicht durch automatisierte Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen. Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, dass ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist, müssen nicht unterrichtet werden.

(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind unverzüglich nach Zugang umzusetzen. Sie sind zu vernichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass gelöschte Datensätze nicht wiederhergestellt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach Absatz 3.


§ 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen



Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.