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Abschnitt 4 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Rechtsweg



Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.


§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz

In Vertretung B. Grundmann