Nach §
7 der
Postleistungszulagenverordnung vom
3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 106 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender §
7a eingefügt:
-
- „§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten (Filialzulage).
- 1.
- zugestanden hat oder
- 2.
- im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt werden."
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737