Artikel 1 - Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG (PostLZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2008
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Artikel 1 Änderung der Postleistungszulagenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 PostLZulV § 7a (neu)

Nach § 7 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 106 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

 
„§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb

(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1.
zugestanden hat oder

2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PostLZulVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLZulVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

PNU-Prämien- und -zulagenverordnung (PNUPZV)
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Artikel 3 PNUPZV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer ...


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