Die
Postbankleistungsentgeltverordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes."
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die hierzu erforderlichen Informationen" durch die Wörter „den Entwurf der Leistungsbeurteilung" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.
- 4.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen" als erreicht."
- 5.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Leistungsbudget nach Absatz 4 und §
3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2013 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach §
7a der
Postleistungszulagenverordnung."
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737