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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (1. StipHVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709 (Nr. 37); Geltung ab 21.08.2012
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2012 StipHV § 1, § 2

Die Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Jährliche Höchstgrenze

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt

1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,

2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Hat eine Hochschule zum 1. September 2012 nicht genügend private Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen zum 1. September 2012 eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht.

(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2012 darf an den begünstigten Hochschulen die ab dem 1. August 2013 geltende Höchstgrenze nicht überschritten werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. StipHVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. StipHVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 2. StipHVÄndV
... vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2012 (BGBl. I S. 1709) geändert worden ist, wird wie folgt ...