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§ 1 - Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 2212-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Jährliche Höchstgrenze



Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt

1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,

2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.





 

Frühere Fassungen von § 1 StipHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
vom 08.08.2012 BGBl. I S. 1709

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 StipHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StipHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StipHV Verfahren (vom 17.07.2015)
... entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium. (2) ... private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
Artikel 1 1. StipHVÄndV
... vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Jährliche Höchstgrenze  ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Jährliche Höchstgrenze Die Höchstgrenze gemäß § 11 ... private Mittel eingeworben, um die zu diesem Zeitpunkt gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei ...