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§ 2 - Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 2212-6-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 2 Verfahren



(1) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. 2Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.

(2) 1Hat eine Hochschule nicht genügend private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. 2Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. 3Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht.

(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 StipHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
vom 15.08.2013 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 21.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
vom 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
aktuellvor 21.08.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StipHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StipHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StipHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Artikel 1 3. StipHVÄndV Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
...  2 der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
Artikel 1 1. StipHVÄndV
... ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 2. StipHVÄndV
... 2012 (BGBl. I S. 1709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...