Der Anlage zur
Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren vom
22. Mai 2000 (BGBl. I S. 735), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird folgende Gebührennummer 6 angefügt:
Gebühren- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
„6 | Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmi- gungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 40 bis 90". |